Lunuu Badrakh, Mongolei + Familie


Ein neuer Fall eines mongolischen Asylbetrügers geistert durch die Medien, Kärntner Tageszeitung, ORF, Kleine Zeitung, Heute, Kurier und Presse berichten über eine mongolische Familie.

Die Chronologie

Am 22.04.2004 hat Badrakh L. die Mongolei verlassen und ist mit einem auf seinen richtigen Namen ausgestellten Visum nach Österreich gelangt.

Badrakh L. wurde am 05.05.2004 in Begleitung seiner Ehefrau und seiner damals noch zwei minderjährigen Kinder nahe der tschechischen Grenze aufgegriffen und festgenommen, am 07.05.2004 stellte er unter einem anderen Namen einen Asylantrag.

In den Einvernahmen am 06.05.2004, 07.05.2004, 12.05.2004 und 09.11.2004 gab Badrakh L. zum Fluchtgrund im Wesentlichen an, er sei im Herkunftsland von kriminellen Wirtschaftstreibenden mit Verbindungen zu korrupten Beamten und der Unterwelt verfolgt und mit dem Tode bedroht worden. Nachdem er bei den illegalen Geschäften nicht mitmachen habe wollen, habe man versucht, ihn als Zeugen zu beseitigen. Weiters sei er erpresst worden.

Am 09.11.2004 wurde der Asylantrag vom Bundesasylamt abgewiesen. Am 16.11.2004 legte Badrakh L. gegen diesen Bescheid Berufung zum seinerzeit zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS) (nunmehr: Beschwerde zum Asylgerichtshof) ein.

Ein weiteres Kind der Familie wurde geboren, die Frau verstarb bei einem Autounfall.

Am 17.08.2006 langte ein amtliches Schreiben beim UBAS ein, in dem informiert wurde, dass eine Verfälschung der Identitätskarten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau polizeilich festgestellt worden sei.

Am 06.12.2007 langte eine Beschwerdeergänzung beim UBAS ein, mit der Badrakh L. seinen jetzigen Namen und die richtigen Namen seiner Kinder bekannt gab und zum Nachweis eine mongolische Identitätskarte, die mongolischen Geburtsurkunden seiner beiden im Herkunftsland geborenen Kinder und seine Heiratsurkunde vorlegte.

Am 22.04.2010 wurde die Beschwerde vom Asylgerichtshof abgewiesen, die Familie wurde in die Mongolei ausgewiesen. (Anm.: Zu kritisieren ist, dass es trotz des aufgedeckten Betrugs jahrelang gedauert hat, das Asylverfahren abzuschliessen, aber sicher nicht das Ergebnis an sich.

Am 18.05.2010 stellte Badrakh L. einen zweiten Asylantrag. Am selben Tag wurde die Erstbefragung unter Beteiligung eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch (Anm.: Vermutlich unterhält er sich mit seinen Kindern, die lt. Zeitungsmeldungen nicht mongolisch sprechen, ebenfalls mit Hilfe eines Dolmetschers) und des Rechtsvertreters von Badrakh L. durchgeführt.

Seinen zweiten Asylantrag begründete er damit, dass er im ersten Verfahren vor dem Bundesasylamt aus Angst nicht die ganze Wahrheit gesagt habe. Er habe vielmehr von 1992 bis 2004 seinen Militärdienst abgeleistet und im Jahr 2004 für das Verteidigungsministerium als Wachebeamter in einem Gefängnis gearbeitet. Als drei Häftlinge unter Mitnahme einer geladenen Waffe entkommen seien, habe man den Beschwerdeführer beschuldigt, die Flucht ermöglicht zu haben. Bei einer Rückkehr in das Herkunftsland werde er vom Militärgericht wegen Staatsverrats zu einer Gefängnisstrafe von 10 bis 13 Jahren verurteilt werden. Außer seinen Kindern würden sich noch seine Mutter als Asylwerberin sowie zwei Schwestern mit ihren Familien in Österreich aufhalten. (Anm. Nicht einmal Badrakh L. selbst behauptet, dass die Kinder nicht mongolisch sprechen. Er sagt nur, dass sie besser deutsch als mongolisch sprechen. Er behauptet auch nicht, vom Militärgericht verurteilt worden zu sein. Er sagt, dass ihm eine solche Verurteilung bevorstehen würde. Ausserdem lassen sämtliche Medien unter den Tisch fallen, dass ihm dieser Asylgrund erst im Jahr 2010 für seinen Folgeantrag eingefallen ist)

Das Bundesasylamt hob am 01.06.2010 den faktischen Abschiebeschutz durch den zweiten Asylantrag (Folgeantrag) auf, der Asylgerichtshof bestätigte am 14.06.2010 diese Entscheidung. (Anm.: Es war gerade Sinn und Zweck der Asylreform 2010, dass Asylbetrüger wie Herr Badrakh L. ihren Aufenthalt nicht mehr durch die Erfindung ständig neuer Asylgründe und Identitäten bis zum St. Nimmerleinstag verlängern können. Das zweite Asylverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Aber wegen der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung des zweiten Asylantrags könnte die Familie trotz des noch laufenden Asylverfahrens jederzeit abgeschoben werden.)

Links: Beschluss des AsylGH zu Lunuu Badrakh, Beschluss des AsylGH zu Kind 1, Beschluss des AsylGH zu Kind 2, Beschluss des AsylGH zu Kind 3

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